BVerwG - Beschluß vom 12.09.1989
4 B 149.89
Normen:
BauGB § 10; BGB § 139; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 86 Abs 1 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 19
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 23 A 2415/86

Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungsprlicht [hier: Inzidentprüfung eines Bebauungsplans]; Rechtfolgen der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluß vom 12.09.1989 - Aktenzeichen 4 B 149.89

DRsp Nr. 2009/19889

Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungsprlicht [hier: Inzidentprüfung eines Bebauungsplans]; Rechtfolgen der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans

1. a) Den Verwaltungsgerichten ist es prinzipiell nicht versagt, ohne entsprechende Rügen der Parteien die Wirksamkeit eines Bebauungsplans inzidenter zu überprüfen, auch wenn die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich keinen Anlaß dazu bietet, daß das Gericht von sich aus und gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans eintritt. b) Ist indes der Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt worden, ist die Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO allgemein verbindlich, wodurch ausgeschlossen ist, daß der Bebauungsplan in einem anderen Streitverfahren ein weiteres Mal inzidenter überprüft wird. 2. Die teilweise Nichtigkeit eines Bebauungsplans führt dann zur umfassenden Nichtigkeit, wenn die Regelung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen kann. Zu würdigen sind die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen.

Normenkette:

BauGB § 10; BGB § 139; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 86 Abs 1 S. 1;

Gründe: