OLG Hamm - Urteil vom 02.11.1995
17 U 57/95
Normen:
BGB §§ 631 632 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 714
DRsp I(138)788f
NJW-RR 1996, 977
OLGReport-Hamm 1996, 124

Umfang der geschuldeten Leistungen bei schlüsselfertigem Bau

OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1995 - Aktenzeichen 17 U 57/95

DRsp Nr. 1997/9572

Umfang der geschuldeten Leistungen bei "schlüsselfertigem" Bau

Eine notwendige Abfuhr des Bodenaushubs ist Inhalt der Errichtungsverpflichtung, wenn ein Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen ist, sie in der Baubeschreibung aber nicht genannt ist, der Bauherr jedoch darauf vertrauen darf, daß der Unternehmer sie in dem Preis einkalkuliert hat. Dem Bauherrn fallen die Aufwendungen dafür selbst dann nicht zur Last, wenn der Vertrag die Klausel enthält, daß er Mehrkosten für Leistungen zu tragen hat, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind.

Normenkette:

BGB §§ 631 632 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten hatten mit einer ... einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Dieser Vertrag war durch einen an die ... erteilten "Hausauftrag" vermittelt worden.