BGH - Urteil vom 11.11.1993
VII ZR 66/92
Normen:
BGB §§ 421, 633 ;
Fundstellen:
BB 1994, 245
BGHR BGB § 421 Gewährleistungsansprüche 1
BauR 1994, 105
DRsp I(138)685I.4.a.
MDR 1994, 167
NJW 1994, 443
WM 1994, 163
ZfBR 1994, 80
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Itzehoe,

Umfang der Gewährleistungsansprüche bei Erwerb von Eigentumswohnungen von verschiedenen Werkunternehmern

BGH, Urteil vom 11.11.1993 - Aktenzeichen VII ZR 66/92

DRsp Nr. 1994/1265

Umfang der Gewährleistungsansprüche bei Erwerb von Eigentumswohnungen von verschiedenen Werkunternehmern

»Mehrere Werkunternehmer, die Eigentumswohnungen derselben Wohnungseigentumsanlage veräußert haben, haften, wenn die Erwerber werkvertragliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich von Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend machen, nur den Erwerbern gegenüber als Gesamtschuldner, mit denen sie Erwerberverträge abgeschlossen haben, nicht hingegen den Erwerbern gegenüber, die ihre Eigentumswohnung von einem anderen Werkunternehmer erworben haben.«

Normenkette:

BGB §§ 421, 633 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Miteigentümer einer Parkplatz- und Garagenanlage (Parkpalette II) in W., die von der Beklagten zu 2 erstellt worden war, deren Komplementärin die Beklagte zu 3 ist.

Die Kläger zu 1 bis 17 sowie zu 23 bis 39 erwarben ihre Miteigentumsanteile an der Park- und Garagenanlage zusammen mit Wohneinheiten von der Beklagten zu 2. Die verbliebenen Wohneinheiten und Miteigentumsanteile an der Park- und Garagenanlage veräußerte die Beklagte zu 2 an die Beklagte zu 1. Von ihr erwarben die Kläger 18 bis 22 und 40 bis 44 ihre Wohneinheiten und ihre Miteigentumsanteile an der Park- und Garagenanlage. Die Übergabe der Garagenanlage erfolgte im Juni 1980.