Die Kläger sind Miteigentümer einer Parkplatz- und Garagenanlage (Parkpalette II) in W., die von der Beklagten zu 2 erstellt worden war, deren Komplementärin die Beklagte zu 3 ist.
Die Kläger zu 1 bis 17 sowie zu 23 bis 39 erwarben ihre Miteigentumsanteile an der Park- und Garagenanlage zusammen mit Wohneinheiten von der Beklagten zu 2. Die verbliebenen Wohneinheiten und Miteigentumsanteile an der Park- und Garagenanlage veräußerte die Beklagte zu 2 an die Beklagte zu 1. Von ihr erwarben die Kläger 18 bis 22 und 40 bis 44 ihre Wohneinheiten und ihre Miteigentumsanteile an der Park- und Garagenanlage. Die Übergabe der Garagenanlage erfolgte im Juni 1980.
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