BGH - Urteil vom 17.06.2004
VII ZR 25/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 633 Abs. 3 § 635 ; ZPO § 139 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1517
BauR 2004, 1477
FamRZ 2004, 1480
NJW-RR 2004, 1247
ZfIR 2005, 162
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Auslegung einer als Vorschussklage bezeichneten Klage gegen einen Architekten

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen VII ZR 25/03

DRsp Nr. 2004/12137

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Auslegung einer als Vorschussklage bezeichneten Klage gegen einen Architekten

»1. Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.2. Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 633 Abs. 3 § 635 ; ZPO § 139 (a.F.) ;

Tatbestand:

I. Im Jahr 1995 ließ der Kläger eine Wohnanlage in S. modernisieren. Hierbei betraute er die Beklagte zu 2 im Vertrag vom 8. März/13. März 1995 mit der Architekturleistung der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI. Im Vertrag vom 17. August/13. September 1995 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1 mit Fliesenlegerarbeiten in 110 Badezimmern.