LG Hannover, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 95/02
Umfang der Leistungspflichten eines Architekten der Leistungsphase 8
OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 16 U 169/03
DRsp Nr. 2005/13541
Umfang der Leistungspflichten eines Architekten der Leistungsphase 8
1. Übernimmt ein Architekt die Grundleistungen der Leistungsphase 8 gem. § 15 Abs. 2HOAI, so ist er nicht nur für die fachliche Aufsicht verantwortlich, sondern als Objektüberwacher auch für eine zeitliche Koordination der Arbeiten.2. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn der Bauherr einen Projektsteuerer oder einen Sonderfachmann mit diesen Aufgaben betraut hat.