OLG Rostock - Urteil vom 03.12.2008
2 U 58/05
Normen:
HOAI § 15;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 480/04

Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 15 HOAI; Begriff der Grundlagenermittlung der Vorplanung

OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 2 U 58/05

DRsp Nr. 2010/2577

Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 15 HOAI; Begriff der Grundlagenermittlung der Vorplanung

Die Architektenleistungen, die erforderlich sind, um die Finanzierbarkeit und Durchführbarkeit eines Bauvorhabens zu klären, entsprechen regelmäßig den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI. Dazu zählen die Grundlagenermittlung und die Vorplanung. Ziel der Vorplanung ist es, dem Auftraggeber Hilfen und Grundlagen für die Entscheidung über die weitere Durchführung des Vorhabens zu vermitteln, insbesondere im Hinblick auf den wirtschaftlichen Rahmen des Projekts.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19.04.2005 - Az. 7 O 480/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 90.918,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.