BGH - Urteil vom 24.10.1996
VII ZR 283/95
Normen:
BGB § 631 ; HOAI §§ 15, 17, 55 ;
Fundstellen:
BGHZ 133, 399
BauR 1997, 154
JR 1997, 330
MDR 1997, 238
NJW 1997, 586
NJW-RR 1997, 404
WM 1997, 584
ZfBR 1997, 74
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Umfang der Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs

BGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen VII ZR 283/95

DRsp Nr. 1997/45

Umfang der Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs

»a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI §§ 15, 17, 55 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte den Auftrag, ein Gebäude in B. umzubauen und zu erweitern. Die Beklagten waren von ihr zunächst beauftragt worden, die Schal- und Bewehrungsplanung zu erstellen.