OLG Naumburg - Beschluß vom 23.07.2001
1 Verg 3/01
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 § 114 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 174
Vorinstanzen:
VK Magdeburg - VK 15/00 MD,

Umfang der Prüfungskompetenz der Vergabekammer im Vergabeverfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 3/01

DRsp Nr. 2003/6928

Umfang der Prüfungskompetenz der Vergabekammer im Vergabeverfahren

»1. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hat hinsichtlich jedes behaupteten Vergaberechtsverstoßes gesondert zu erfolgen (Beschluss des erkennenden Senats vom 15. März 2001 - 1 Verg 11/00 -, Umdruck S. 10).2. Die Vergabekammer ist bei der Prüfung möglicher Vergaberechtsverstöße im Rahmen eines ordnungsgemäß in Gang gesetzten Nachprüfungsverfahrens sowie in ihrer Entscheidung nicht an die von den Beteiligten geltend gemachten Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften gebunden.3. Soweit sich Fehler in der Wertung der Angebote, über die der Bieter regelmäßig erst nach näherer Information über den Wertungsvorgang und das Wertungsergebnis Kenntnis erlangt, allein daraus ergeben sollen, dass ein bereits in den Verdingungsunterlagen allen Bietern bekannt gegebenes Bewertungsschema innerhalb der Angebotsfrist als nicht sachgerecht gerügt hat, sind die Bieter später mit einer entsprechenden Rüge materiell präkludiert, § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB; hieran ist die Vergabekammer auch in einem Feststellungsverfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB gebunden (Fortführung der o.g. Rechtsprechung des erkennenden Senats, a.a.O., Umdruck S. 9).«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 § 114 Abs. 2 ;

Gründe: