BGH - Urteil vom 24.01.2008
VII ZR 46/07
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 554
BauR 2008, 869
MDR 2008, 500
NJW-RR 2008, 762
NZBau 2008, 325
VersR 2008, 942
ZfBR 2008, 360
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 99/06
LG Bochum, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 301/05

Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung der Ausführungsplanung

BGH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 46/07

DRsp Nr. 2008/4945

Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung der Ausführungsplanung

»Die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Rahmen der Planung und Erstellung einer Regenwasserversickerungsanlage.

Der Kläger war Bauherr der M.-Schule in B. und beauftragte mit Generalplanervertrag vom 14./21. April 1997 die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 und 2 sind, hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes dieses Bauvorhabens mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Überschwemmungsschadens in Höhe von 260.851,78 EUR in Anspruch, der auf Mängel der Regenwasserversickerungsanlage zurückzuführen ist.