VGH Bayern - Beschluss vom 13.07.2015
22 ZB 15.1330
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;

Umfang der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bzgl. Verpflichtung zur Neuentscheidung wegen eines steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen hinsichtlich Fiktion des erteilten Einvernehmens

VGH Bayern, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 22 ZB 15.1330

DRsp Nr. 2015/15243

Umfang der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bzgl. Verpflichtung zur Neuentscheidung wegen eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windkraftanlagen hinsichtlich Fiktion des erteilten Einvernehmens

Umfang der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn wegen eines „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens die Sache nicht spruchreif gemacht, sondern der Beklagte nur verpflichtet worden ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 518.840 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;

Gründe

I.