BGH - Urteil vom 16.07.2013
VI ZR 442/12
Normen:
StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2, 3;
Fundstellen:
BB 2013, 2241
DB 2013, 8
DÖV 2014, 48
MDR 2013, 1028
WM 2014, 367
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 19/10
OLG Hamm, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 67/11

Umfang der Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei Verwendung von Subventionen teils entgegen der Verwendungsbeschränkung

BGH, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen VI ZR 442/12

DRsp Nr. 2013/18838

Umfang der Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei Verwendung von Subventionen teils entgegen der Verwendungsbeschränkung

a) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei Verwendung von Subventionen entgegen der Verwendungsbeschränkung.b) Der nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB Strafbare ist nicht verpflichtet, seine nach Erhalt der Subventionen gefasste Absicht der zweckwidrigen Verwendung oder die bereits erfolgte zweckwidrige Verwendung anzuzeigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2, 3;

Tatbestand

Das klagende Land verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Subventionsleistungen.