Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Das Berufungsgericht hat den einer Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans "B.-West 75/2" im Jahre 1981 mit der Begründung verneint, die Amtsträger der beklagten Gemeinde hätten nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Plangebiet mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet gewesen sei.
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