BGH - Beschluß vom 09.07.1992
III ZR 78/91
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; OBG NRW § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 7
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 13
BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4
UPR 1992, 438
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 521/88
OLG Hamm, vom 22.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 216/90

Umfang der Sorgfalt einer Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung

BGH, Beschluß vom 09.07.1992 - Aktenzeichen III ZR 78/91

DRsp Nr. 2004/9463

Umfang der Sorgfalt einer Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung

Eine Gemeinde unterliegt nicht etwa einer Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen. Sie schuldet auch keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals gleichsam "ins Blaue hinein". Was die planende Stelle nicht "sieht" und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; OBG NRW § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Das Berufungsgericht hat den einer Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans "B.-West 75/2" im Jahre 1981 mit der Begründung verneint, die Amtsträger der beklagten Gemeinde hätten nach ihrem damaligen Kenntnisstand nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Plangebiet mit gesundheitsgefährdenden Schadstoffen belastet gewesen sei.