BVerwG - Beschluß vom 11.04.1989
4 B 65.89
Normen:
BauOBln (Bauordnung Berlin) § 77 Abs. 1 S. 1; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 110 Abs. 1 S. 1; GG Art 14 Abs. 1 S .1; GG Art 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 143
BRS 49 Nr. 220
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 28
DÖV 1989, 860
DWW 1989, 334
NJW 1989, 2638
NVwZ 1989, 1061
UPR 1989, 349
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 186.85
OVG Berlin, vom 29.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 5.87

Umfang der Sozialbindung des Eigentums und Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustands eines Gebäudes

BVerwG, Beschluß vom 11.04.1989 - Aktenzeichen 4 B 65.89

DRsp Nr. 2009/19868

Umfang der Sozialbindung des Eigentums und Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustands eines Gebäudes

1. Bei baulichen Anlagen ist der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt; deswegen ist eine weitgehende und detaillierte Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gerechtfertigt. Regelungen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar. 2. Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich.

Normenkette:

BauOBln (Bauordnung Berlin) § 77 Abs. 1 S. 1; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 110 Abs. 1 S. 1; GG Art 14 Abs. 1 S .1; GG Art 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.