VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.03.2021
4 S 2612/20
Normen:
BBG § 44 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2021, 599
NVwZ-RR 2021, 546
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1948/18

Umfang der Suchpflicht eines Dienstherrn im Fall der Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Feststellung behinderungsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 4 S 2612/20

DRsp Nr. 2021/5219

Umfang der Suchpflicht eines Dienstherrn im Fall der Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Feststellung behinderungsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines schwerbehinderten Beamten

Die Suchpflicht des Dienstherrn im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG geht bei einem schwerbehinderten Beamten, der behinderungsbedingt die Anforderungen eines nach der Wertigkeit in Betracht kommenden Dienstpostens nicht erfüllen kann, regelmäßig über die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten hinaus; mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat der Dienstherr insbesondere zu prüfen, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine behinderungsbedingt eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist nicht anwendbar, wenn - wie im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - nicht nur der konkrete Zeitpunkt der Zurruhesetzung, sondern die Zurruhesetzung als solche im Streit steht.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juli 2020 - 5 K 1948/18 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.