OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2018
18 U 27/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; StrWG NRW;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/16
LG Wuppertal, vom 09.09.2016

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Straßenbäumen in Nordrhein-Westfalen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 18 U 27/17

DRsp Nr. 2018/18054

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Straßenbäumen in Nordrhein-Westfalen

1. Die in Nordrhein-Westfalen gem. §§ 9, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StrWG NRW hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. 2. Der Sturz eines Baumes in den Straßenraum stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar. 3. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde erstreckt sich vielmehr lediglich darauf, dass Bäume oder Teile von ihnen entfernt werden müssen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vielmehr nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. 4. Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigten oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, um besondere Umstände, wie etwa das Alter des Baumes, seinen Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau es angezeigt erscheinen lassen.

Tenor