OVG Saarland - Beschluss vom 14.03.2018
2 A 108/18
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2468/16

Umfang der Zurechnung des Verhaltens eines Prozessbevollmächtigten im Asylverfahren; Berücksichtigung der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren

OVG Saarland, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 2 A 108/18

DRsp Nr. 2019/4728

Umfang der Zurechnung des Verhaltens eines Prozessbevollmächtigten im Asylverfahren; Berücksichtigung der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren

Die der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Auch im Asylverfahren ist das Verhalten des Prozessbevollmächtigten dem Beteiligten über §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO entspr. zuzurechnen. Grundsätzlich hat ein Prozessbevollmächtigter seine Mandanten so rechtzeitig und zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils vom Zeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, damit diese den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen können.

Tenor