BVerwG - Beschluß vom 14.08.1989
4 B 53.89
Normen:
BNatSchG § 8 Abs. 3; FernstraßenausbauG § 1; FStrG § 17 Abs. 2; FStrG § 18c Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1087/88

Umfang des Abwägungsgebots im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren; Spannungsfeld des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und des Straßenverkehrsinteresses andererseits; Funktion der RAS-Q; Zurückbleiben des Vollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses hinter den Festsetzungen

BVerwG, Beschluß vom 14.08.1989 - Aktenzeichen 4 B 53.89

DRsp Nr. 2009/19883

Umfang des Abwägungsgebots im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren; Spannungsfeld des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und des Straßenverkehrsinteresses andererseits; Funktion der RAS-Q; Zurückbleiben des Vollzugs eines Planfeststellungsbeschlusses hinter den Festsetzungen

1. a) Natur- und Landschaftsschutz dürfen grundsätzlich weder "Zwangspunkte" noch "Restgrößen" der planerischen Abwägung sein. b) Ob dieses Gebot beachtet worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jenseits der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes führt die prinzipielle Frage, ob zugrunde gelegte Verkehrsbedürfnisse nicht oder nur teilweise - z.B. mit geringerer Fahrbahnbreite und/oder Geschwindigkeitsbegrenzungen - zu befriedigen sind, um Natur und Landschaft zu schonen, in Bereiche, die der gerichtlichen Kontrolle nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind. c) Daß politische Instanzen etwa aus solchen Erwägungen im Einzelfall eine Reduzierung des Vorhabens bewirken können, steht außer Frage, läßt aber im allgemeinen keine verbindlichen Rückschlüsse auf deren rechtliche Notwendigkeit zu.