BGH - Urteil vom 30.06.1997
II ZR 186/96
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2187
BGHR BGB § 249 Planungsleistungen 1
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 31
BauR 1997, 866
DRsp I(123)422a
MDR 1997, 938
MDR 1997, 948
NJW 1997, 2879
VersR 1997, 1287
WM 1997, 1813
Vorinstanzen:
Rheinschiffahrtsobergericht Köln,
Rheinschiffahrtsgericht Duisburg- Ruhrort,

Umfang des Abzugs neu für alt; Ersatz von Planungsleistungen bei der Ersatzbeschaffung

BGH, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen II ZR 186/96

DRsp Nr. 1997/6537

Umfang des Abzugs "neu für alt"; Ersatz von Planungsleistungen bei der Ersatzbeschaffung

»a) Zum Umfang des Abzugs "neu für alt" bei Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung einer beschädigten Sache, wenn die Wiederherstellungskosten schadensbedingt erhöht waren (hier: Austausch eines einzelnen Dalbens aus einer Dalbengruppe). b) Erfordert die Ersatzbeschaffung besondere Planungsleistungen, so kann der Geschädigte, der diese Leistungen durch eigene Angestellte selbst erbringt, den ihm dabei entstandenen Aufwand grundsätzlich nach den Honorarregelungen der HOAI abrechnen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Großunternehmen der chemischen Industrie, ist Eigentümerin einer am R. errichteten Tankerbrücke mit sechs 1966 gesetzten Dalben. Im Juni 1991 wurde der oberstromseitig stehende Dalben Nr. 2 durch einen Koppelverband der Beklagten angefahren und beschädigt. Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin daraus zustehenden Entschädigung.