OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2018
3 Kart 6/18
Normen:
EEG 2017 § 85 Abs. 3; EnWG § 79; EnWG § 84; GWB § 72;

Umfang des Akteneinsichtsrechts eines an einer Ausschreibungsrunde für Windenergie beteiligten Bieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 3 Kart 6/18

DRsp Nr. 2019/3597

Umfang des Akteneinsichtsrechts eines an einer Ausschreibungsrunde für Windenergie beteiligten Bieters

1. Das Akteneinsichtsrecht eines an einer Ausschreibungsrunde für Windenergie beteiligten Bieters erstreckt sich auch auf die Vorlage der vollständigen Prüfergebnisse der Bundesnetzagentur und somit auf die bezuschlagten Gebote. 2. Dem Geheimhaltungsinteressen der übrigen Bieter ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gebotswerte unter Zuordnung zu Unternehmensgruppen zu anonymisieren sind.

Tenor

Der Bundesnetzagentur wird aufgegeben, binnen zwei Wochen im Rahmen der Erteilung von Akteneinsicht in ihre Verwaltungsvorgänge die Gebotswerte der ... nachstehend aufgeführten Bieter, die einen Zuschlag zum Gebotstermin 01.11.2017 für Windenergieanlagen an Land erhalten haben, in anonymisierter Form offenzulegen, und zwar jeweils unter Zuordnung zu den Unternehmensgruppen ...:

...

Der darüber hinausgehende Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.03.2018 auf Akteneinsicht durch Vorlage der bei der Bundesnetzagentur geführten Verfahren zu den ... als Bürgerenergiegesellschaften bezuschlagten Geboten, jedenfalls aber durch Vorlage der vollständigen Prüfergebnisse der Bundesnetzagentur (Niederschrift über das inhaltliche Prüfen von Geboten auf finanzielle Förderung) zu diesen bezuschlagten Geboten, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EEG 2017 § 85 Abs. 3; § ;