I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreibt die Klägerin auf ihrem Grundstück in B, J straße 68, ein Stuckgeschäft sowie eine Baustoffgroßhandlung. Auf dem Grundstück befinden sich seit 1952 ein Hühnerhaus und seit 1959 eine größere Lagerhalle mit drei anschließenden Garagen. Diese Baulichkeiten sind mit Genehmigung des Beklagten errichtet worden. Das Hühnerhaus wird inzwischen von der Klägerin als Büro benutzt. Sie beabsichtigt, dieses Hühnerhaus abzubrechen und dafür im nordwestlichen Grundstücksteil ein 1 ½-geschossiges Büro- und Wohnhaus zu errichten. Das Gebäude soll im Keller Aufenthaltsräume und sanitäre Räume für die Belegschaft, im Erdgeschoß Büroräume und im Obergeschoß eine Wohnung enthalten, die einer der Angestellten der Klägerin beziehen soll.
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