BVerwG - Urteil vom 22.09.1967
IV C 109.65
Normen:
BBauG § 34; GG Art. 14;
Fundstellen:
BVerwGE 27, 341
BBauBl 1968, 309
BRS 18 Nr. 24
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 8
DVBl 1968, 44
MDR 1968, 269
NJW 1968, 66
VerwRspr 19, 573
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.1963 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 268/63

Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der vorhandenen Bebauung i.S. von § 34 BBauG

BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - Aktenzeichen IV C 109.65

DRsp Nr. 1996/25823

Umfang des Bestandsschutzes bei gewerblich genutzten Baulichkeiten; Begriff der vorhandenen Bebauung i.S. von § 34 BBauG

1. Der Bestandsschutz, den bestimmte gewerblich genutzte Baulichkeiten genießen, erstreckt sich nicht auf den Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit. 2. Zur vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 BBauG gehört die Umgebung eines Grundstückes in dem Umfange, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann.

Normenkette:

BBauG § 34; GG Art. 14;

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreibt die Klägerin auf ihrem Grundstück in B, J straße 68, ein Stuckgeschäft sowie eine Baustoffgroßhandlung. Auf dem Grundstück befinden sich seit 1952 ein Hühnerhaus und seit 1959 eine größere Lagerhalle mit drei anschließenden Garagen. Diese Baulichkeiten sind mit Genehmigung des Beklagten errichtet worden. Das Hühnerhaus wird inzwischen von der Klägerin als Büro benutzt. Sie beabsichtigt, dieses Hühnerhaus abzubrechen und dafür im nordwestlichen Grundstücksteil ein 1 ½-geschossiges Büro- und Wohnhaus zu errichten. Das Gebäude soll im Keller Aufenthaltsräume und sanitäre Räume für die Belegschaft, im Erdgeschoß Büroräume und im Obergeschoß eine Wohnung enthalten, die einer der Angestellten der Klägerin beziehen soll.