Der Kläger errichtete 1980 ein Einfamilienhaus in weitgehend offener Bauweise mit einem den Wohnbereich einschließenden durchgehenden Luftraum vom Keller bis zum Dach. Mit der Planung und Herstellung der Heizungsanlage beauftragte er den Beklagten, der u.a. im Erdgeschoß eine Fußbodenheizung mit zwei Zusatzkonvektoren im Wohnbereich und im Obergeschoß gewöhnliche Heizkörper einbaute. Der Kläger zahlte die Rechnung vom 31. Dezember 1980 über 31.818,46 DM, nachdem über einen Restbetrag ein Rechtsstreit anhängig gewesen war. Wegen verschiedener Mängel an der Heizung leitete er im Dezember 1984 ein Beweissicherungsverfahren ein.
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