Umfang des Kopplungsverbots; Zusammenhang zwischen Beauftragung eines Architekten und dem Erwerb eines Grundstücks
BGH, vom 02.03.1978 - Aktenzeichen VII ZR 42/77
DRsp Nr. 1996/14653
Umfang des Kopplungsverbots; Zusammenhang zwischen Beauftragung eines Architekten und dem Erwerb eines Grundstücks
Ein zeitlicher (auch räumlicher und persönlicher) Zusammenhang zwischen der Beauftragung eines Architekten und dem Erwerb eines Grundstückes kann ein starkes Beweisanzeichen für eine unzulässige Kopplung sein.