BGH vom 26.02.1987
VII ZR 64/86
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 1987, 443

Umfang des Mängelbeseitigungsverlangens

BGH, vom 26.02.1987 - Aktenzeichen VII ZR 64/86

DRsp Nr. 1998/2405

Umfang des Mängelbeseitigungsverlangens

Gibt der Auftraggeber bei einem über mehrere Häuser verlaufenden Dach, das vom Auftragnehmer als einheitliches Werk geschuldet war, eine Stelle an, an der Wasser in einer Wohnung auftritt, so liegt darin zunächst nur ein Hinweis auf festgestellte Mängelschäden, nicht aber eine Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens nur auf das eine Haus, mag auch das Eigentum an dem einheitlichen Werk inzwischen geteilt worden sein.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Siehe auch BGH, BauR 1990, 356.

Den Auftraggeber trifft keine unverzügliche Untersuchungs- und Mängelrügepflicht, auch wenn der Bauvertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist (BGHZ 1, 234, 240).

Fundstellen
BauR 1987, 443