BGH - Urteil vom 18.01.1990
VII ZR 260/88
Normen:
BGB § 208, § 638, § 639 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1990, 736
BGHR BGB § 208 Werkmängel 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Werkmängel 1
BGHR BGB § 639 Abs. 2 Zug-um-Zug-Verurteilung 1
BGHR VOB/B § 13 Nr. 5 Werkmängel 1
BGHZ 110, 99
BauR 1990, 356
DB 1990, 1033
DRsp I(138)583c-e
JR 1990, 463
MDR 1990, 615
NJW 1990, 1472
WM 1990, 1081
ZIP 1990, 457
ZfBR 1994, 226, 227

BGH - Urteil vom 18.01.1990 (VII ZR 260/88) - DRsp Nr. 1992/1451

BGH, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen VII ZR 260/88

DRsp Nr. 1992/1451

Erstreckung der hinreichend konkreten Bezeichnung der beanstandeten Mangelerscheinungen unmittelbar und in vollem Umfang auf alle zugrundeliegenden Mängel, (d-e) dementsprechende Reichweite (d) eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses (§ 208 BGB), worin der Auftragnehmer die Verantwortung für bestimmte Mangelerscheinungen übernimmt; (e) verjährungshemmender einvernehmlicher Nachbesserungsbemühungen, auch soweit sie der Realisierung des Anspruchs auf den zurückgehaltenen oder Zug um Zug zugesprochenen Werklohn dienen.

Normenkette:

BGB § 208, § 638, § 639 Abs.2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Gewährleistung die Neuverlegung eines Fliesenbodens in einem Supermarkt sowie Schadensersatz. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Boden aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger verlegt. Die Beteiligten haben für ihre Vertragsbeziehungen die Geltung der VOB/B bei fünfjähriger Verjährungsfrist vereinbart. Der Boden wurde mit dem Laden am 5. Dezember 1979 übergeben und am 6. Dezember 1979 in Betrieb genommen. Schon bei der Abnahme des Bodens sind Mängel beanstandet worden. In der Folgezeit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 1980 8.000 DM Minderung "für schlechte Bodenfliesen sowie deren unebene und zum Teil unsachgemäße Verlegung" angeboten. Das hat allerdings der Kläger nicht akzeptiert.