Der Kläger verlangt von der Beklagten als Gewährleistung die Neuverlegung eines Fliesenbodens in einem Supermarkt sowie Schadensersatz. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Boden aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger verlegt. Die Beteiligten haben für ihre Vertragsbeziehungen die Geltung der VOB/B bei fünfjähriger Verjährungsfrist vereinbart. Der Boden wurde mit dem Laden am 5. Dezember 1979 übergeben und am 6. Dezember 1979 in Betrieb genommen. Schon bei der Abnahme des Bodens sind Mängel beanstandet worden. In der Folgezeit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 1980 8.000 DM Minderung "für schlechte Bodenfliesen sowie deren unebene und zum Teil unsachgemäße Verlegung" angeboten. Das hat allerdings der Kläger nicht akzeptiert.
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