OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2018
23 U 49/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 375/12

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 23 U 49/16

DRsp Nr. 2023/7149

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

Das rechtliche Gehör ist in einem Zivilprozess nicht verletzt, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es hinsichtlich eines vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs von einem Aufrechnungsverbot ausgeht, der Beklagte daraufhin Widerklage erhebt und das Gericht über die Widerklage entscheidet, ohne dem Kläger und Widerbeklagten erneut schriftsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Denn mit dem Antrag hat der Beklagte keinen neuen Anspruch geltend gemacht und auch keine neuen Tatsachen vorgetragen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.04.2016 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage und die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 13.476,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.500,- € seit dem 26.06.2013 und aus 7.976,84 € seit dem 24.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. 3.