BGH - Urteil vom 28.05.1986
IVa ZR 231/84
Normen:
BHB 9 (Bes. Bedingungen f. d. Haftpflichtvers. v. Architekten und Bauingenieuren);
Fundstellen:
BauR 1986, 606
MDR 1986, 1006
ZfBR 1986, 235
ZfBR 1988, 78
ZfBR 1996, 151
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Umfang des Risikoausschlusses bei Überschreitung von Kostenvoranschlägen

BGH, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 231/84

DRsp Nr. 1996/6004

Umfang des Risikoausschlusses bei Überschreitung von Kostenvoranschlägen

»Zur Reichweite des Risikoausschlusses für Ersatzansprüche aus Überschreitungen von Vor- und Kostenanschläge in II Nr. 2 BHB 9, Besondere Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung von Architekten und Bauingenieuren.«

Normenkette:

BHB 9 (Bes. Bedingungen f. d. Haftpflichtvers. v. Architekten und Bauingenieuren);

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie errichtete als Bauträgerin zum Festpreis von 590.000 DM ein schlüsselfertiges Zweifamilienhaus. Mit der Planung und der Bauaufsicht hatte sie den Beklagten betraut. Seine Kostenermittlung, die - wie er wußte - Grundlage der Preiskalkulation der Klägerin war, wies voraussichtliche Baukosten von 550.000 DM aus. Bei der Bauausführung ergaben sich demgegenüber Mehrkosten, da der Beklagte folgendes nicht berücksichtigt hatte:

Wegen der Grundwasserhöhe mußte im Kellergeschoß anstelle einer Betonplatte mit Streifenfundament eine Betonwanne erstellt werden (Mehrkosten: 49.423,22 DM).

Ein durch das Grundstück führender Bach mußte nicht nur ein-, sondern zweistrangig verrohrt werden (Mehrkosten: 10.661,38 DM).