Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie errichtete als Bauträgerin zum Festpreis von 590.000 DM ein schlüsselfertiges Zweifamilienhaus. Mit der Planung und der Bauaufsicht hatte sie den Beklagten betraut. Seine Kostenermittlung, die - wie er wußte - Grundlage der Preiskalkulation der Klägerin war, wies voraussichtliche Baukosten von 550.000 DM aus. Bei der Bauausführung ergaben sich demgegenüber Mehrkosten, da der Beklagte folgendes nicht berücksichtigt hatte:
Wegen der Grundwasserhöhe mußte im Kellergeschoß anstelle einer Betonplatte mit Streifenfundament eine Betonwanne erstellt werden (Mehrkosten: 49.423,22 DM).
Ein durch das Grundstück führender Bach mußte nicht nur ein-, sondern zweistrangig verrohrt werden (Mehrkosten: 10.661,38 DM).
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