BGH - Urteil vom 28.10.1993
VII ZR 256/92
Normen:
BGB § 283 ;
Fundstellen:
BB 1994, 464
BGHR BGB § 283 Schadensberechnung 1
BauR 1994, 106
DRsp I(125)409a
DRsp I(138)687I.5.f.
MDR 1994, 167
NJW 1994, 314
VersR 1994, 233
WM 1994, 121
ZfBR 1994, 72
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Umfang des Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen VII ZR 256/92

DRsp Nr. 1994/1300

Umfang des Schadensersatzanspruchs

»Soll ein Schadensersatzanspruch nach § 283 BGB eine voraussichtlich vorübergehende Beeinträchtigung ausgleichen, so kann der säumige Schuldner sich nicht darauf berufen, der Schaden sei durch Wegfall der Beeinträchtigung geringer geworden oder entfallen.«

Normenkette:

BGB § 283 ;

Tatbestand:

Die Beklagte baute für die Klägerin ein 1985/86 fertiggestelltes Reihenmittelhaus. Da das geplante, nach Norden angrenzende Reihenhaus zunächst nicht errichtet wurde, erwirkte die Klägerin Anfang 1988 ein Urteil, wonach die Beklagte die nördliche Seitenwand des Hauses der Klägerin mit wärmedämmenden, feuchtigkeitsabweisenden Materialien zu behängen hatte. Das Urteil. wurde nach erfolgloser Berufung 1989 rechtskräftig. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkam, setzte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 18. April 1990 Frist mit Ablehnungsandrohung bis zum 30. April 1990.

Nach Fristablauf hat die Klägerin Klage auf Schadensersatz aus § 283 BGB in Höhe von 8.033 DM nebst Zinsen erhoben. Sie berechnet ihren Schaden nach einem im Vorprozeß eingeholten Gutachten zu den Kosten für den vorläufigen Schutz der nördlichen Seitenwand ihres Hauses.

Ab August 1990 wurde das nördliche Grundstück bebaut und dabei der seitliche Anschluß zum Haus der Klägerin ordnungsgemäß hergestellt.