Die Beklagte baute für die Klägerin ein 1985/86 fertiggestelltes Reihenmittelhaus. Da das geplante, nach Norden angrenzende Reihenhaus zunächst nicht errichtet wurde, erwirkte die Klägerin Anfang 1988 ein Urteil, wonach die Beklagte die nördliche Seitenwand des Hauses der Klägerin mit wärmedämmenden, feuchtigkeitsabweisenden Materialien zu behängen hatte. Das Urteil. wurde nach erfolgloser Berufung 1989 rechtskräftig. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkam, setzte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 18. April 1990 Frist mit Ablehnungsandrohung bis zum 30. April 1990.
Nach Fristablauf hat die Klägerin Klage auf Schadensersatz aus § 283 BGB in Höhe von 8.033 DM nebst Zinsen erhoben. Sie berechnet ihren Schaden nach einem im Vorprozeß eingeholten Gutachten zu den Kosten für den vorläufigen Schutz der nördlichen Seitenwand ihres Hauses.
Ab August 1990 wurde das nördliche Grundstück bebaut und dabei der seitliche Anschluß zum Haus der Klägerin ordnungsgemäß hergestellt.
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