BGH - Urteil vom 03.07.1997
VII ZR 159/96
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 1067
NJW-RR 1997, 1376
ZfBR 1998, 22
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten

BGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen VII ZR 159/96

DRsp Nr. 1997/6302

Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten

Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen wegen verspäteter, nicht den Leistungsphasen entsprechender Ermittlung der Baukosten: Scheitert das Projekt, weil es wegen Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens nicht finanziert werden kann, so sind Feststellungen zu treffen, zu welchem Zeitpunkt dies erkennbar war.

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den beklagten Architekten Schadensersatz.

Der Kläger wollte in G.-L. ein Hotel errichten. Die Beklagten waren beauftragt, die Architektenleistungen zu erbringen. In einer Bauvoranfrage vom 5. März 1991 haben die Beklagten den Bauwert nach DIN 276 mit 1.713.720 DM angegeben. Mit Schreiben vom 20. August 1991 forderten sie auf der Grundlage einer "nach Abschluß der LPH (- Leistungsphase) 4 vorgenommenen" Kostenschätzung eine erste Abschlagszahlung an. Diese undatierte Kostenschätzung bezifferte die Gesamtkosten des Bauvorhabens mit 2,9 Mio. DM. Mit Schreiben vom 30. März 1992 wiesen die Beklagten den Kläger auf zu erwartende Baukosten von rund 4 Mio. DM hin. Eine von den Beklagten am 14. April 1992 aufgestellte Kostenberechnung weist Gesamtkosten von 4,24 Mio. DM aus.