Den Klägern steht aufgrund des rechtskräftigen Grundurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 1985 ein Anspruch auf Entschädigung in Form einer Bodenrente wegen ihnen in der Zeit vom 31. Juli 1970 bis zum 10. Januar 1975 vorenthaltener baulicher Nutzung ihres Grundstücks in B - H Flur 1 Flurstück 651/5 dem Grunde nach zu.
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