OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2002
17 U 66/02
Normen:
HOAI § 22 Abs. 1 § 96 Abs. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 411
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/25 O 456/01 -,

Umfang des Trennungsprinzips für Ingenieurhonorare

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 17 U 66/02

DRsp Nr. 2004/19674

Umfang des Trennungsprinzips für Ingenieurhonorare

Bei der technischen Gebäudeausrüstung liegen mehrere Anlagen i.S. von § 22 Abs. 1 HOAI vor, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten. Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht worden sind. Eine einheitliche Anlage, die eine Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnikeinrichtung kann bei Anwendung von § 96 Abs. 7 HOAI i.V. mit § 22 HOAI deshalb honorarrechtlich nicht in mehrere Anlagen aufgeteilt werden, weil sie mehrere Gebäude versorgt.

Normenkette:

HOAI § 22 Abs. 1 § 96 Abs. 7 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt - 2/25 O 456/01 -,
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2003, 411