Umfang des Trennungsprinzips für Ingenieurhonorare
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 17 U 66/02
DRsp Nr. 2004/19674
Umfang des Trennungsprinzips für Ingenieurhonorare
Bei der technischen Gebäudeausrüstung liegen mehrere Anlagen i.S. von § 22 Abs. 1HOAI vor, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten. Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht worden sind. Eine einheitliche Anlage, die eine Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnikeinrichtung kann bei Anwendung von § 96 Abs. 7HOAI i.V. mit § 22HOAI deshalb honorarrechtlich nicht in mehrere Anlagen aufgeteilt werden, weil sie mehrere Gebäude versorgt.