Umfang eines Haftungsausschlusses in einem Architektenvertrag
BGH, Urteil vom 24.04.1975 - Aktenzeichen VII ZR 114/73
DRsp Nr. 1996/14817
Umfang eines Haftungsausschlusses in einem Architektenvertrag
Beschränkt ein Architekt in den von ihm verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Architektenvertrag seine Haftung auf den Ersatz des »unmittelbaren Schadens am Bauwerk«, so bleiben hiervon deliktische Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten unberührt, die wegen der Beschädigung von im Gebäude gelagerter Sachen des Bauherrn erhoben werden.