Der Kläger hatte ein 1968 erbautes Haus erworben, das er grundlegend renovieren wollte. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Beklagten Ende 1984 mit Malerarbeiten u.a. an der Fassade sowie in Treppenhaus, Keller und Wohnbereich des Hauses. Der dem Vertragsschluß zugrundeliegende Kostenvoranschlag des Beklagten belief sich auf 18.517,76 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Arbeiten wurden ausgeführt und im Februar 1985 abgenommen. Sie erwiesen sich später als mangelhaft.
Im August 1988 leitete der Kläger ein Beweissicherungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1988 forderte er den Beklagten unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich auf, die Mängel zu beseitigen. Am 24. Februar 1989 reichte der Kläger wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes von 9.601,10 DM einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde am 14. März 1989 erlassen und dem Beklagten am 23. März 1989 zugestellt.
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