Umlegungsplan; Vorausverfügung als Bestandteil; Ergänzung
BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - Aktenzeichen IV C 100.67
DRsp Nr. 2009/19342
Umlegungsplan; Vorausverfügung als Bestandteil; Ergänzung
1. Vorausverfügungen nach § 76 BBauG werden, sofern sie (sinngemäß) aufrechterhalten bleiben, mit dem Erlaß des Umlegungsplanes dessen Bestandteil.2. § 76 Satz 2 BBauG, der lediglich bestimmte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, gilt für die Vorausverfügung nur, "bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist" (§ 76 Satz 1 BBauG).3. Ist der Umlegungsplan oder eine zu seinem Bestandteil gewordene Vorausverfügung ersichtlich unvollständig, so wird die Zulässigkeit der erforderlichen Ergänzung nicht dadurch berührt, § 73 BBauG seine Änderung an bestimmte Voraussetzungen knüpft.
Normenkette:
BBauG § 73; BBauG § 76;
Gründe:
I.
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