BVerwG - Urteil vom 11.11.1970
IV C 100.67
Normen:
BBauG § 73; BBauG § 76;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 76 BBauG Nr. 1

Umlegungsplan; Vorausverfügung als Bestandteil; Ergänzung

BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - Aktenzeichen IV C 100.67

DRsp Nr. 2009/19342

Umlegungsplan; Vorausverfügung als Bestandteil; Ergänzung

1. Vorausverfügungen nach § 76 BBauG werden, sofern sie (sinngemäß) aufrechterhalten bleiben, mit dem Erlaß des Umlegungsplanes dessen Bestandteil. 2. § 76 Satz 2 BBauG, der lediglich bestimmte Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, gilt für die Vorausverfügung nur, "bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist" (§ 76 Satz 1 BBauG). 3. Ist der Umlegungsplan oder eine zu seinem Bestandteil gewordene Vorausverfügung ersichtlich unvollständig, so wird die Zulässigkeit der erforderlichen Ergänzung nicht dadurch berührt, § 73 BBauG seine Änderung an bestimmte Voraussetzungen knüpft.

Normenkette:

BBauG § 73; BBauG § 76;

Gründe:

I.