Der Beklagte war Eigentümer eines größeren Grundstücks, das er nach dem Bauherrenmodell verwerten wollte. Die Klägerin betreibt ein Immobilien- und Baubetreuungsunternehmen.
Mit Schreiben vom 20. März 1981 beauftragte der Beklagte die Klägerin "auf der Basis des von ... (ihr) erarbeiteten Abwicklungsvorschlags ... exklusiv mit dem Vertrieb des Bauherrenmodells". Zur Vergütung heißt es dort u.a.:
"Wir haben eine Courtage von 5 % zzgl. ges. Mehrwertsteuer des beurkundeten Gesamtaufwandes vereinbart.
Über die jeweilige Fälligkeit der Courtage werden wir noch eine gesonderte Vereinbarung treffen.
Für Prospektierung incl. aller hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten erhalten Sie eine pauschale Kostenerstattung von 0,5 % des Gesamtaufwandes zzgl. ges. Mehrwertsteuer.
Mit Fälligkeit dieser Kostenerstattung wird ebenfalls noch vereinbart. ..."
Mit Schreiben vom 27. November 1981 teilte der Beklagte dem Anwalt der Klägerin mit, daß er das Grundstück bereits am 25. September 1981 verkauft habe.
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