BGH - Urteil vom 24.04.1986
VII ZR 139/84
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 577
NJW-RR 1986, 1026
ZfBR 1986, 220
ZfBR 1987, 234
ZfBR 1996, 32, 93

Umsatzsteuerpflicht des Entgelts nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages

BGH, Urteil vom 24.04.1986 - Aktenzeichen VII ZR 139/84

DRsp Nr. 1996/14076

Umsatzsteuerpflicht des Entgelts nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages

Ist ein Werkvertrag nicht ausgeführt worden, kann Mehrwertsteuer auf die nach § 649 Satz 2 BGB geschuldete Vergütung nicht gefordert werden.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines größeren Grundstücks, das er nach dem Bauherrenmodell verwerten wollte. Die Klägerin betreibt ein Immobilien- und Baubetreuungsunternehmen.

Mit Schreiben vom 20. März 1981 beauftragte der Beklagte die Klägerin "auf der Basis des von ... (ihr) erarbeiteten Abwicklungsvorschlags ... exklusiv mit dem Vertrieb des Bauherrenmodells". Zur Vergütung heißt es dort u.a.:

"Wir haben eine Courtage von 5 % zzgl. ges. Mehrwertsteuer des beurkundeten Gesamtaufwandes vereinbart.

Über die jeweilige Fälligkeit der Courtage werden wir noch eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Für Prospektierung incl. aller hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten erhalten Sie eine pauschale Kostenerstattung von 0,5 % des Gesamtaufwandes zzgl. ges. Mehrwertsteuer.

Mit Fälligkeit dieser Kostenerstattung wird ebenfalls noch vereinbart. ..."

Mit Schreiben vom 27. November 1981 teilte der Beklagte dem Anwalt der Klägerin mit, daß er das Grundstück bereits am 25. September 1981 verkauft habe.