OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2020
7 B 386/20
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 951/19

Umsetzung der Planung im Plangebiet zur Stärkung des innerstädtischen Wohnens und der Fußgängerzone bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung zu dem Vorhaben Hotelneubau

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 7 B 386/20

DRsp Nr. 2020/7767

Umsetzung der Planung im Plangebiet zur Stärkung des innerstädtischen Wohnens und der Fußgängerzone bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung zu dem Vorhaben "Hotelneubau"

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellungsentscheidung begegne formell keinen Bedenken. Auch die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe zulasten des Antragstellers aus. Der Zurückstellungsbescheid vom 16.7.2019 sei formell undmateriell nicht zu beanstanden. Der Zurückstellungsbescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien.