OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2018
8 B 1463/17
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a); UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b); UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1; FStrG § 17b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 642
ZUR 2018, 492
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2455/17

Umsetzung des Verkehrskonzepts für den Ortsteil Essen-Werden durch Bauvorbereitung und Baubeginn der Maßnahme Verkehrskonzept Werden; Belastung eines Hausgrundstücks stärker mit Lärmimmissionen und Luftschadstoffen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 8 B 1463/17

DRsp Nr. 2018/5576

Umsetzung des Verkehrskonzepts für den Ortsteil Essen-Werden durch Bauvorbereitung und Baubeginn der Maßnahme "Verkehrskonzept Werden"; Belastung eines Hausgrundstücks stärker mit Lärmimmissionen und Luftschadstoffen

Der Begriff der Zulassungsentscheidung in § 2 Abs. 6 UVPG geht zurück auf Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Danach ist eine Genehmigung eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, wobei der Begriff der Genehmigung weit auszulegen ist. Die Bezeichnung des Zulassungsaktes ist zweitrangig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2017 geändert, soweit der Antrag abgelehnt worden ist.