BVerwG - Urteil vom 07.09.2023
7 A 8.21
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; BayStrWG Art. 9 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 2; BayStrWG Art. 41 S. 1 Nr. 1; VerkPBG § 1; VerkPBG § 5 Abs. 1;

Umstufung eines öffentlichen Feld- und Waldweges in eine Staatsstraße; Eintrag in dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28. Mai 2021 für das Vorhaben VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf betreffend den Rückbau einer Straßenhilfsbrücke

BVerwG, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 7 A 8.21

DRsp Nr. 2024/923

Umstufung eines öffentlichen Feld- und Waldweges in eine Staatsstraße; Eintrag in dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28. Mai 2021 für das Vorhaben "VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf" betreffend den Rückbau einer Straßenhilfsbrücke

1. Gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 BayStrWG ist eine Straße, deren Verkehrsbedeutung sich geändert hat, in die entsprechende Straßenklasse nach Art. 3 BayStrWG umzustufen. Das gilt auch bei einer planbedingt geänderten Verkehrsbedeutung. 2. Die Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 1 VerkPBG erfasst alle Verwaltungsstreitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 1 VerkPBG haben. 3. Allein der Umstand, dass der Kläger sich im Anhörungsverfahren zur Planänderung nicht geäußert hat und Einwendungen erstmalig im Klageverfahren erhebt, begründet noch nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3.

Die Beigeladene zu 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; BayStrWG Art. 9 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 2; BayStrWG Art. 41 S. 1 Nr. 1; VerkPBG § 1; VerkPBG § 5 Abs. 1;

Gründe

I

1. 2.