VGH Bayern - Beschluss vom 27.09.2021
1 ZB 19.1905
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 19.1411

Umweltrechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 1 ZB 19.1905

DRsp Nr. 2021/15305

Umweltrechtliche Bedenken gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer aus drei Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. *****, Gemarkung B************.