Unabdingbarkeit der gemeindlichen Verpflichtung zur Tragung eines Eigenanteils an der Erschließung; Fälligkeit der Erschließungskosten bei Fehlen einer Regelung
BVerwG, Urteil vom 04.02.1972 - Aktenzeichen IV C 59.70
DRsp Nr. 1996/15994
Unabdingbarkeit der gemeindlichen Verpflichtung zur Tragung eines Eigenanteils an der Erschließung; Fälligkeit der Erschließungskosten bei Fehlen einer Regelung
1. Die Verpflichtung der Gemeinde, mindestens 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst zu tragen (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG), kann auch dann nicht abbedungen werden, wenn die Gemeinde eine bestimmte Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten überträgt (sogenannter Erschließungsvertrag; § 123 Abs. 3 BBauG). Möglich ist in einem solchen Falle jedoch, die Fälligkeit durch Vertrag bis auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, in welchem die Gemeinde bei ordnungsgemäßer Planung in der Lage wäre, das betreffende Gebiet selbst zu erschließen (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung im Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 3).2. Wird bei Abschluß eines Erschließungsvertrages über die Fälligkeit des eigenen Anteils der Gemeinde keine Vereinbarung getroffen, tritt die Fälligkeit mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ein.3. Sofern bereits abgeschlossene Erschließungsverträge über die Fälligkeit des eigenen Anteils der Gemeinde keine Vereinbarung enthalten, kann sich aus Treu und Glauben ergeben, daß die Fälligkeit erst später eintritt.
Normenkette:
BBauG § 123 Abs. 3;
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