BGH - Urteil vom 20.03.2014
VII ZR 248/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307;
Fundstellen:
BauR 2014, 1145
DB 2014, 1194
MDR 2014, 584
NJW 2014, 1725
NZBau 2014, 348
NZBau 2014, 5
NZM 2014, 440
VersR 2014, 960
WM 2014, 838
ZIP 2014, 924
ZfBR 2014, 467
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 137/10
KG Berlin, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 40/12

Unangemessene Benachteiligung des Generalunternehmers in einem Generalunternehmervertrag; Individualrechtlicher Ausschluss der Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen VII ZR 248/13

DRsp Nr. 2014/6690

Unangemessene Benachteiligung des Generalunternehmers in einem Generalunternehmervertrag; Individualrechtlicher Ausschluss der Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Die in einem Generalunternehmervertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers "Innerhalb von 14 Tagen nach Abruf der einzelnen Teilbauabschnitte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag bauabschnittsweise Vertragserfüllungsbürgschaften über 10 v.H. der unter § 6 vereinbarten Pauschalauftragssumme Zug um Zug gegen Stellung einer Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber in gleicher Höhe auszuhändigen." ist unwirksam, wenn auch Mängelansprüche gesichert werden.b) Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde".c) Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. März 2013 aufgehoben.