OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2007
12 U 181/06
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 17 Nr. 3 ; BGB § 415 Abs. 1 § 765 Abs. 1 § 768 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 556/05 - 28.08.2006,

Unangemessene Benachteiligung durch Ablösungsmöglichkeit eines Sicherheitseinbehaltes nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 181/06

DRsp Nr. 2007/12036

Unangemessene Benachteiligung durch Ablösungsmöglichkeit eines Sicherheitseinbehaltes nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einer Bauleistung, die vorsieht, dass der Auftragnehmer nur berechtigt ist, einen vertraglich vorgesehenen Sicherheitseinbehalt zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen gegen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist unwirksam, da sie den Unternehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, indem ihm kein angemessener Ausgleich für den Gewährleistungseinbehalt zugestanden wird. Das gilt jedoch nicht, soweit die Ablösung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne erstes Anfordern erfolgen kann. 2. Ist in den Vertragsbedingungen abschließend eine zulässige Bürgschaftsvereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen ohne erstes Anfordern vereinbart worden, ist es unschädlich, wenn an anderer Stelle im Vertrag auf eine Anlage mit einem Bürgschaftsmuster verwiesen wird, das eine (unwirksame) Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht. In diesem Fall ergibt sich durch Vertragsauslegung, das eine Bürgschaft ohne erstes Anfordern gewollt ist.