BGH - Urteil vom 16.03.2018
V ZR 306/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BauGB § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 91
MDR 2018, 1055
NVwZ 2018, 1414
NotBZ 2018, 456
VersR 2019, 97
WM 2018, 1763
ZfBR 2018, 664
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 152/15
LG Rostock, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 139/15

Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur Abführung des bei Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren; Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 306/16

DRsp Nr. 2018/8453

Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur Abführung des bei Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren; Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel

a) Bei der in einem Grundstückskaufvertrag von der Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die Gemeinde abzuführen, wenn er das Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der Beurkundung weiterveräußert, handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.b) Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die Gemeinde hieran ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 24. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BauGB § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand