OLG Naumburg - Beschluß vom 04.09.2001
1 Verg 8/01
Normen:
GWB §§ 113 114 Abs. 2 § 116 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 218
Vorinstanzen:
VK Halle, - Vorinstanzaktenzeichen VK-Hal 34/00

Unanwendbarkeit der Ablehnungsfiktion bei Übergang in ein Feststellungsverfahren vor Ablauf der Entscheidungsfrist im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 8/01

DRsp Nr. 2003/6924

Unanwendbarkeit der Ablehnungsfiktion bei Übergang in ein Feststellungsverfahren vor Ablauf der Entscheidungsfrist im Vergabenachprüfungsverfahren

»1. Die Ablehnungsfiktion des GWB § 116 Abs 2 gilt nicht, wenn das Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Entscheidungsfrist des GWB § 113 nach der formalen Antragslage in ein Feststellungsverfahren übergegangen ist.2. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsantrages nach § 114 Abs. 2 S. 2 ist die wirksame Erledigung des Nachprüfungsverfahrens. Als eine Erledigung i.S. dieser Vorschrift ist es nicht anzusehen, wenn ein Bieter, der im Nachprüfungsverfahren ursprünglich die Erteilung des Zuschlages auf sein Angebot begehrt hat, nach ihm von der Vergabekammer gewährter Akteneinsicht in die Unterlagen der Vergabestelle dieses Begehren wegen fehlender Erfolgsaussicht aufgibt.«

Normenkette:

GWB §§ 113 114 Abs. 2 § 116 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2) schrieb im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) europaweit den oben genannten Auftrag zur Abfallentsorgung zur Vergabe aus. Nach dem Inhalt der Ausschreibung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden; als Ende der Bindefrist war der 31.12.2000 vorgesehen. Die Beteiligten zu 1) und zu 3) nahmen jeweils als Bieter an dieser Ausschreibung teil.