LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2013
11 Sa 350/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1247/11

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters in Fitnessstudio wegen unberechtigter Abrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 350/12

DRsp Nr. 2013/16006

Unbegründete außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters in Fitnessstudio wegen unberechtigter Abrechnung

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. 2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann sowohl in einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten als auch in der von Nebenpflichten liegen; der konkrete Inhalt dieser Pflichten ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen, wobei es insoweit einer besonderen Vereinbarung nicht bedarf.