LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.03.2013
5 Sa 106/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 206
EzA-SD 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 307/11

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Vorstellungsgespräch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 106/12

DRsp Nr. 2013/4974

Unbegründete außerordentliche Kündigung wegen Vorstellungsgespräch während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit

1. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat, oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte. Vielmehr ist auf die je vorliegende Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind.