LAG Köln - Urteil vom 25.02.2013
2 Sa 1293/11
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4176/10

Unbegründete Gestaltungsklage zur Betriebsrentenanpassung bei fehlender Passivlegitimation der schuldbeigetretenen konzerninterner Zahlstelle

LAG Köln, Urteil vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1293/11

DRsp Nr. 2013/15564

Unbegründete Gestaltungsklage zur Betriebsrentenanpassung bei fehlender Passivlegitimation der schuldbeigetretenen konzerninterner Zahlstelle

Die Klage auf Betriebsrentenanpassung ist eine Gestaltungsklage in Form der Zahlungsklage auf den angepassten Betrag. Der Rechtsstreit ist zwischen dem Betriebsrentner und seinem Arbeitgeber als Schuldner des Rentenversprechens zu führen. Die Haftungsübernahme für Zahlungen des Arbeitgebers macht einen Dritten nicht zum Gegner des Anpassungsanspruchs. Die Ausübung billigen Ermessens verbleibt beim Vertragspartner. Im Übrigen keine Abweichung von der BAG-Rspr. z.B. 3 AZR 537/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2011 - 19 Ca 4176/10 - abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungen aus der unterbliebenen Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008.

Der am .1949 geborene Kläger war in dem Zeitraum von 1967 bis 1996 im G -Konzern beschäftigt, und zwar zuletzt bei der G -K -L A (GKL, die seit dem 16.10.2006 nach Verschmelzung nun mehr unter H -G -L A HG-LV firmiert). Es handelt sich bei dieser Arbeitgebergesellschaft nicht um eine Rentnergesellschaft.