Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungen aus der unterbliebenen Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008.
Der am .1949 geborene Kläger war in dem Zeitraum von 1967 bis 1996 im G -Konzern beschäftigt, und zwar zuletzt bei der G -K -L A (GKL, die seit dem 16.10.2006 nach Verschmelzung nun mehr unter H -G -L A HG-LV firmiert). Es handelt sich bei dieser Arbeitgebergesellschaft nicht um eine Rentnergesellschaft.
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