LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2013
8 Sa 2232/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 19989/11

Unbegründete Kündigungsschutzklage eines GmbH-Gesellschafters mit bestimmendem Einfluss

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 2232/12

DRsp Nr. 2013/16064

Unbegründete Kündigungsschutzklage eines GmbH-Gesellschafters mit bestimmendem Einfluss

Übt der GmbH-Gesellschafter aufgrund seiner Rechtsstellung bestimmenden Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats aus und kann er diesem auch Weisungen erteilen, führt die Existenz eines Aufsichtsrats nicht dazu, das Rechtsverhältnis des Gesellschafters als Arbeitsverhältnis zu bewerten; deshalb ist es unerheblich, ob und welche Tätigkeiten der Gesellschafter für die Gesellschaft erbracht hat, da Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags nicht zum Entstehen eines aus Rechtsgründen ausgeschlossenen Arbeitsverhältnisses führen und es nicht darauf ankommt, ob der Gesellschafter die ihm zustehende Leitungsmacht tatsächlich ausübt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.09.2012 - 5 Ca 19989/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4;

Tatbestand: