LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2020
L 8 BA 45/20 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1629/17

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Betriebsprüfungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 45/20 B

DRsp Nr. 2020/15583

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Betriebsprüfungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 114.923,04 Euro festgesetzt.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).

In Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) besteht das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, die im Bescheid festgesetzte - bezifferte - Beitragsforderung zu vermeiden.