Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die gem. §
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§
In Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
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