LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2020
L 8 R 868/16 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1247/12

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem sozialgerichtlichen Verfahren über die Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen L 8 R 868/16 B

DRsp Nr. 2020/15721

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem sozialgerichtlichen Verfahren über die Statusfeststellung gemäß § 7a SGB IV

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.6.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 7a;

Gründe

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Sie ist insbesondere befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.