VGH Bayern - Beschluss vom 05.06.2020
8 M 20.746
Normen:
GKG § 3 Abs. 1;

Unbegründetheit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz

VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 8 M 20.746

DRsp Nr. 2020/10361

Unbegründetheit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (8 CS 19.1145) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Mai 2019 zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 28. Februar 2020 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 254,00 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schreiben vom 31. März 2020 erhobenen Erinnerung, die er nicht begründet hat. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 - 8 M 18.1674 - juris Rn. 5 m.w.N.).